BGH - Urteil vom 13.07.1971
IV ZR 260/69
Normen:
BGB §§ 249, 844 Abs. 2, § 1607 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1971, 1044

Unterhaltsschaden eines Kindes nach Tötung der unterhaltspflichtigen Mutter; Rechtsfolgen der unentgeltlichen Versorgung durch Dritte; Ersatzhaftung der Mutter bei unbekanntem Aufenthalt des Vaters

BGH, Urteil vom 13.07.1971 - Aktenzeichen IV ZR 260/69

DRsp Nr. 1994/5738

Unterhaltsschaden eines Kindes nach Tötung der unterhaltspflichtigen Mutter; Rechtsfolgen der unentgeltlichen Versorgung durch Dritte; Ersatzhaftung der Mutter bei unbekanntem Aufenthalt des Vaters

1. Wird das Kind nach Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter von Dritten (z.B. Verwandten) unentgeltlich versorgt, so ist der zu ersetzenden Unterhaltsschaden anhand der üblichen Kosten einer gleichwertigen Familienunterbringung zu schätzen, nicht jedoch aufgrund wesentlich höherer Kosten, die bei Heimunterbringung oder Einstellung einer beruflichen Ersatzkraft entstehen würden. 2. Ist der Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes unbekannten Aufenthaltes, so ist die Mutter unter dem Gesichtspunkt der Ersatzhaftung (§ 1607 Abs. 2 BGB) zur Leistung des vollen Unterhalts verpflichtet. 3. Das unterhaltsberechtigte Kind muß sich eine bei Scheidung der Ehe seiner Eltern nach Schweizer Recht von seinem Vater bezahlte Unterhaltsabfindung auf den Unterhaltsschaden im Falle der Tötung der Mutter anrechnen lassen. 4. Die Erträgnisse der zu einer Lebensversicherung abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung sind auf den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen (Ergänzung zu BGHZ 39, 249 = VersR 63, 545).

Normenkette:

BGB §§ 249, 844 Abs. 2, § 1607 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
VersR 1971, 1044