BGH - Urteil vom 11.12.1980
IVa ZR 18/80
Normen:
VVG § 23 ;
Fundstellen:
BGHZ 79, 156
DAR 1981, 89
MDR 1981, 296
NJW 1981, 926
VersR 1981, 245

Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

BGH, Urteil vom 11.12.1980 - Aktenzeichen IVa ZR 18/80

DRsp Nr. 1994/5088

Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

1. Der Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, nimmt keine Gefahrerhöhung i.S. von § 23 Abs. 1 VVG vor. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, ist nicht auf einzelne Gefahrumstände, sondern auf die Gesamtentwicklung des Risikos abzustellen; soweit sich gefahrerhöhende und gefahrvermindernde Umstände gegenüberstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen.

Normenkette:

VVG § 23 ;
Fundstellen
BGHZ 79, 156
DAR 1981, 89
MDR 1981, 296
NJW 1981, 926
VersR 1981, 245