OLG Stuttgart - Urteil vom 17.12.2020
9 U 85/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 175/16

Unterlassung des Betriebs einer MobilfunksendeanlageAuslegung und Formwirksamkeit einer VereinbarungVerstoß gegen eine LeistungstreuepflichtEinrede der Verjährung

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 9 U 85/20

DRsp Nr. 2022/9389

Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage Auslegung und Formwirksamkeit einer Vereinbarung Verstoß gegen eine Leistungstreuepflicht Einrede der Verjährung

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2020, Az. 24 O 175/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei einer Fristbestimmung gemäß § 255 Abs. 1 ZPO für den Fristbeginn auf den Eintritt der Rechtskraft oder auch auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann, zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.