BGH - Urteil vom 08.10.1968
VI ZR 168/67
Normen:
BGB §§ 1004, 823 ; StGB § 300 ;
Fundstellen:
DAR 1969, 42
MDR 1969, 40
NJW 1968, 2288
NJW 1969, 555
VRS 35, 401
VerkMitt 1969, 9
VersR 1969, 40

Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde über Gesundheitszustand eines kraftfahrenden Patienten durch den Arzt

BGH, Urteil vom 08.10.1968 - Aktenzeichen VI ZR 168/67

DRsp Nr. 1994/5905

Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde über Gesundheitszustand eines kraftfahrenden Patienten durch den Arzt

1. Ein Arzt kann trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein, die Verkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn sein Patient mit einem Kraftwagen am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen seiner Erkrankung nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden. 2. Voraussetzung ist jedoch, daß der Arzt vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben, es sei denn, daß ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.

Normenkette:

BGB §§ 1004, 823 ; StGB § 300 ;

Hinweise: