VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2023
11 CS 23.59
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; StVG a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y); FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
D_V 2023, 567
NJW 2023, 2363
VRS 2023, 145
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 22.1112

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.59

DRsp Nr. 2023/4905

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis, die den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG erfüllt, begründet Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind (insbesondere Fahrräder), und kann daher auch keine auf solche Fahrzeuge bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 der erstinstanzlichen Entscheidung wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und angeordnet, soweit die Untersagungsverfügung und die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung vom 24. November 2022 sich auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erstreckt, die keine Kraftfahrzeuge sind.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Unter Aufhebung von Nr. 2 der erstinstanzlichen Entscheidung werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; StVG a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y); FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;