BGH - Urteil vom 18.02.2025
X ZR 68/24
Normen:
BGB § 314; BGB § 645; BGB § 648a; BGB § 651h Abs. 2 S. 2; BGB § 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 122/22
OLG Köln, vom 19.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 65/23

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB; Vorliegen eines der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnenden Grundes; Begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion vor Teilnahme an einer Reise; Vorrang der Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

BGH, Urteil vom 18.02.2025 - Aktenzeichen X ZR 68/24

DRsp Nr. 2025/3546

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB; Vorliegen eines der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnenden Grundes; Begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion vor Teilnahme an einer Reise; Vorrang der Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

a) Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. b) Ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, 2677 Rn. 15). Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der Reise entgegensteht. c) Wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.