KG - Beschluss vom 11.05.2022
3 Ws (B) 88/22 - 162 Ss 47/22
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 341 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 1130/21

Unwirksamkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde per TelefaxKeine Rechtsgültigkeit von Erklärungen bei Verstoß gegen Übermittlungspflicht nach § 32d S. 2 StPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nachholung unwirksamer Einlegung der Rechtsbeschwerde

KG, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 88/22 - 162 Ss 47/22

DRsp Nr. 2022/9519

Unwirksamkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde per Telefax Keine Rechtsgültigkeit von Erklärungen bei Verstoß gegen Übermittlungspflicht nach § 32d S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nachholung unwirksamer Einlegung der Rechtsbeschwerde

Orientierungssätze: 1. Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung. 2. Bei Verstoß gegen die Formvorschrift des §§ 32d StPO, 110c OWiG kann dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

1. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2022 gewährt.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

3. Die Akten werden vorerst an das Amtsgericht zurückgereicht.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 341 Abs. 1;

Gründe:

I.