LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2022
5 Sa 377/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 815/20

Unzulässigkeit der Berufung mangels Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 377/21

DRsp Nr. 2022/12507

Unzulässigkeit der Berufung mangels Auseinandersetzung mit erstinstanzlichem Urteil

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG unzulässig, wenn sie keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen erkennen lässt. Die bloße Wiederholung von Tatsachen und Rechtsausführungen in der ersten Instanz reicht nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. August 2021, Az. 11 Ca 815/20, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen und Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Die Klägerin (geb. 1966, verwitwet) war bei der Beklagten seit dem 1. März 2019 als Verkäuferin zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt. Die Beklagte betreibt in A-Stadt eine ARAL-Tankstelle; sie beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. März 2019 mit der Überschrift

" Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte "

haben die Parteien ua. folgendes geregelt:

"§ 7 Arbeitszeit

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