Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. August 2021, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen und Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Die Klägerin (geb. 1966, verwitwet) war bei der Beklagten seit dem 1. März 2019 als Verkäuferin zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt. Die Beklagte betreibt in A-Stadt eine ARAL-Tankstelle; sie beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. §
" Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte "
haben die Parteien ua. folgendes geregelt:
"§ 7 Arbeitszeit
1. 2. 3. 4. 5. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 6. - -
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