OLG Stuttgart - Urteil vom 11.03.2025
6 U 36/24
Normen:
BGB § 357 Abs. 4; BGB § 273; BGB § 312g Abs. 1; EGBGB 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 194/23

Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Widerruf eines Pkw-Kaufs; Bestellung des PKW unter ausschließlicher Verwendung eines Online-Shops; Tragung des Transportrisikos; Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher über sein Widerrufsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 U 36/24

DRsp Nr. 2025/4858

Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Widerruf eines Pkw-Kaufs; Bestellung des PKW unter ausschließlicher Verwendung eines Online-Shops; Tragung des Transportrisikos; Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher über sein Widerrufsrecht

§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB sieht das Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem Verbrauchsgüterkauf nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen vor, nachdem der Verbraucher die Ware gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB erhalten hat. Die Widerrufsbelehrung ist an den gesetzlichen Vorgaben des Art. 245a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zu messen. Zwar ist der Unternehmer hiernach nicht verpflichtet, seine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben; jedoch muss die Widerrufsbelehrung den Verbraucher darüber in Kenntnis setzt, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht. Erforderlich ist eine klare Information über das Bestehen des Widerrufsrechts. Dem Verbraucher ist mitzuteilen, ob er zum Widerruf berechtigt ist. Die danach erforderliche Information gilt als nicht erteilt, sofern die Belehrung des Unternehmers dem Verbraucher die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts überlässt und damit offenlässt, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt ist oder nicht.

Tenor

1. 2. 3.