VGH Bayern - Beschluss vom 19.12.2014
11 ZB 13.909
Normen:
StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1e; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3; VwGO § 91 Abs. 1;

Verängerung der Erteilung eines gültigen Bewohnerparkausweises mit dem Eintrag wechselnde Kennzeichen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 11 ZB 13.909

DRsp Nr. 2015/5543

Verängerung der Erteilung eines gültigen Bewohnerparkausweises mit dem Eintrag "wechselnde Kennzeichen"

1. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist.2. Als berechtigtes Interesse kommt u.a. eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt.