BGH - Urteil vom 16.09.1969
VI ZR 79/68
Normen:
StVZO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1970, 1

Verantwortlichkeit des Fahrlehrers für das Verhalten des Fahrschülers

BGH, Urteil vom 16.09.1969 - Aktenzeichen VI ZR 79/68

DRsp Nr. 1994/5852

Verantwortlichkeit des Fahrlehrers für das Verhalten des Fahrschülers

1. § 6 Abs. 1 StVZO ist Schutzgesetz auch zum Schutze des Fahrschülers. 2. Auch der Fahrschüler ist nicht jeder eigenen Verantwortung enthoben. 3. Der Fahrlehrer muß jederzeit in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise seines Schülers das erfordert.

Normenkette:

StVZO § 6 Abs. 1 ;

Hinweise: