Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 23. November 2007 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit abgeändert, als der Klägerin der Höhe nach der Leistungsanspruch zuerkannt worden ist. Es bleibt bei der Verurteilung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach.
Wegen des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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