BGH - Urteil vom 10.03.1970
VI ZR 182/68
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1970, 1038
VersR 1970, 467

Verantwortlichkeit eines Jugendlichen

BGH, Urteil vom 10.03.1970 - Aktenzeichen VI ZR 182/68

DRsp Nr. 1994/5823

Verantwortlichkeit eines Jugendlichen

Fehlt es einem Jugendlichen, der seine Verantwortlichkeit einzusehen fähig ist, noch an der Reife, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, so ist er dennoch für den von ihm angerichteten Schaden verantwortlich.

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Celle v. 20.06.1968, NJW 1968, 2146.

Fundstellen
NJW 1970, 1038
VersR 1970, 467