BGH, Urteil vom 10.03.1970 - Aktenzeichen VI ZR 182/68
DRsp Nr. 1994/5823
Verantwortlichkeit eines Jugendlichen
Fehlt es einem Jugendlichen, der seine Verantwortlichkeit einzusehen fähig ist, noch an der Reife, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, so ist er dennoch für den von ihm angerichteten Schaden verantwortlich.