BGH - Urteil vom 26.04.2022
VI ZR 147/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 554
DAR 2023, 429
MDR 2022, 1089
NJW 2022, 2840
VersR 2022, 1120
r+s 2022, 478
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 C 157/18
LG Köln, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 77/19

Verbleiben des Werkstattrisikos im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger; Abtretung der Ansprüche eines Geschädigten auf Ersatz seines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall an die zur Reparatur beauftragte Werkstatt

BGH, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen VI ZR 147/21

DRsp Nr. 2022/10314

Verbleiben des Werkstattrisikos im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger; Abtretung der Ansprüche eines Geschädigten auf Ersatz seines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall an die zur Reparatur beauftragte Werkstatt

Zur Bedeutung des sogenannten "Werkstattrisikos" nach Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt.

1. Wer ein Recht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einklagt, muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und gegebenenfalls beweisen. Diese Befugnis ergibt sich aber nicht ohne Weiteres - wie hier - aus der Stellung des durch einen Verkehrsunfall geschädigten Klägers als Sicherungsgeber der nur sicherungshalber an die Werkstatt als Sicherungsnehmerin abgetretenen Forderung. Denn eine solche konkludente Ermächtigung wäre für den Sicherungsnehmer mit dem Risiko verbunden, dass der Sicherungsgeber die Forderung mit Rechtskraftwirkung auch ihm gegenüber erfolglos einklagt.