BGH - Urteil vom 10.12.2014
IV ZR 289/13
Normen:
VVG § 11 Abs. 4; VVG § 168 Abs. 1; AVB-RSV § 6; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UKlaG § 3 Abs. 2; BGB § 13; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2015, 280
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 801
WM 2015, 223
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 166/11
OLG Hamburg, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 157/12

Vereinbarung einer durch die kreditgebende Bank darlehensfinanzierten Einmalprämie in einer Ratenschutz-Versicherung als Umgehung des § 168 Abs. 1 VVG; Intransparenz der Klausel einer Ratenschutz-Versicherung

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 289/13

DRsp Nr. 2015/1359

Vereinbarung einer durch die kreditgebende Bank darlehensfinanzierten Einmalprämie in einer Ratenschutz-Versicherung als Umgehung des § 168 Abs. 1 VVG; Intransparenz der Klausel einer Ratenschutz-Versicherung

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bk, Cl; VVG § 11, § 168 Abs. 1; AVB RatenschutzVersicherung (hier AVB-RSV § 3 und § 6) 1. Die Klausel einer Ratenschutz-Versicherung (hier § 6 AVB-RSV)"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht."ist intransparent.2. Die Vereinbarung einer durch die kreditgebende Bank darlehensfinanzierten Einmalprämie in einer Ratenschutz-Versicherung stellt keine Umgehung des § 168 Abs. 1 VVG dar. Eine Kündigungsklausel, die dem Versicherten ein Kündigungsrecht nach Maßgabe der Fristen des § 11 Abs. 4 VVG einräumt, ist wirksam.

Tenor