Verfahrensdauer

Autoren: Schäfer/Urbanik

Überlange Verfahrensdauer

Wiederholt sind Oberlandesgerichte wegen überlanger Verfahrensdauer angerufen worden. Stets ist eine derartige verzögerte Verfahrensdauer im Hinblick auf die Rechtsfolgenzumessung von Bedeutung. Einschlägig ist Art. 6 MRK.

Voraussetzungen

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Überlange Verfahrensdauer.

Kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr zwischen Tat und Aburteilung.

Kein Verschulden des Betroffenen an der überlangen Verfahrensdauer.

Bedeutung für das Strafmaß

Ist hiernach von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen, hat dieses Bedeutung für das Strafmaß, so auch für das bußgeldrechtliche Fahrverbot, OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08. Bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung handelt es sich um einen eigenständigen Strafmilderungsgrund, dessen Höhe exakt zahlenmäßig zu bestimmen ist.

Hinweis!

Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis (OLG Rostock, Beschl. v. 27.01.2016 - 21 Ss OWi 2/16 [B]).

Verkürzung des Fahrverbots