KG - Beschluss vom 29.04.2022
(3) 161 Ss 51/22 (15/22)
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 235 Js 3676/21

Verfassungsgemäßheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGBBeherrschbarkeit des Fahrzeugs bei Prüfung der unangepassten GeschwindigkeitValide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit durch das GerichtAnwendung der Grundsätze für Rücksichtslosigkeit bei § 315c StGB auch bei § 315d StGB

KG, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 51/22 (15/22)

DRsp Nr. 2022/9292

Verfassungsgemäßheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Beherrschbarkeit des Fahrzeugs bei Prüfung der unangepassten Geschwindigkeit Valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit durch das Gericht Anwendung der Grundsätze für Rücksichtslosigkeit bei § 315c StGB auch bei § 315d StGB

Orientierungssätze: 1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß. 2. Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Eine Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist. Darüber hinaus richtet sich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs. 3. Die Tatbestandsmerkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.