BVerfG - Beschluß vom 29.05.1963
2 BvR 161/63
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 20 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 191
BayVBl 1963, 246
DAR 1963, 240
DÖV 1963, 592
NJW 1963, 1195
VRS 25, 1
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 21.03.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 50/63

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

BVerfG, Beschluß vom 29.05.1963 - Aktenzeichen 2 BvR 161/63

DRsp Nr. 1995/8881

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

»§ 142 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«Das Verbot und die Bestrafung der durch Flucht begangenen Selbstbegünstigung nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall verstoßen nicht gegen das Grundgesetz; denn aus dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich ein Satz des Verfassungsrechts nicht herleiten, nach dem die Selbstbegünstigung als Ausfluß der persönlichen Freiheit straflos oder darüber hinaus immer erlaubt sein müsse.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 20 ; StGB § 142 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 14. Mai1962 u. a. wegen Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.