BGH - Beschluss vom 27.09.2022
VI ZR 1327/20
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1026/15
OLG Thüringen, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 292/20

Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 StVG; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1327/20

DRsp Nr. 2022/16817

Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 1 StVG; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 60 % und die Klägerinnen zu 2 und 3 zu jeweils 20 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.417,18 € festgesetzt. Hieran sind die Klägerin zu 1 mit 59.417,18 € und die Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 20.405,51 € beteiligt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat insbesondere nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat im Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, wegen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung in § 8 Nr. 1 StVG verfassungswidrig ist.