Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 60 % und die Klägerinnen zu 2 und 3 zu jeweils 20 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.417,18 € festgesetzt. Hieran sind die Klägerin zu 1 mit 59.417,18 € und die Klägerinnen zu 2 und 3 mit jeweils 20.405,51 € beteiligt.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat insbesondere nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat im Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, wegen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelung in § 8 Nr. 1 StVG verfassungswidrig ist.
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