BVerwG - Urteil vom 29.08.2007
9 C 2.07
Normen:
GG Art. 110 Abs. 1 ; BHO § 26 Abs. 1, 2 ; HGrG § 18 ; RHO § 15 Abs. 1 ; GebOSt § 5 Abs. 1, 3, 4 ; VwKostG § 8 Abs. 2, 3 ; StVG § 6a ;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10966/05
VG Koblenz, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3265/04

Verfassungsrecht; Abgabenrecht - Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche Gebührenbefreiung; Bundesbetrieb; Sondervermögen des Bundes; Gleichartigkeit des Landesbetriebes; erwerbswirtschaftliche Ausrichtung; Binnenmodernisierung der Verwaltung

BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 9 C 2.07 - Aktenzeichen 10 C 3.06

DRsp Nr. 2007/16963

Verfassungsrecht; Abgabenrecht - Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche Gebührenbefreiung; Bundesbetrieb; Sondervermögen des Bundes; Gleichartigkeit des Landesbetriebes; erwerbswirtschaftliche Ausrichtung; Binnenmodernisierung der Verwaltung

»1. Das Land Rheinland-Pfalz kann für von seinem Landesbetrieb Straßen und Verkehr beantragte Amtshandlungen, die nach § 6a StVG und § 1 GebOSt gebührenpflichtig sind, gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt persönliche Gebührenfreiheit beanspruchen. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 4 GebOSt greift nicht ein, weil der Landesbetrieb keine Einrichtung des Landes darstellt, die einem Bundesbetrieb im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG gleichartig ist. 2. Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Bundesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. Dafür ist ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt mit einem Geschäftsbetrieb kennzeichnend, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.«

Normenkette:

GG Art. 110 Abs. 1 ; BHO § 26 Abs. 1, 2 ; HGrG § 18 ; RHO § 15 Abs. 1 ; GebOSt § 5 Abs. 1, 3, 4 ; VwKostG § 8 Abs. 2, 3 ; StVG § 6a ;

Gründe: