BVerfG - Beschluß vom 14.11.1969
1 BvR 253/68
Normen:
BVerfGG § 92 ; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 97, Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 81a;
Fundstellen:
BVerfGE 27, 211
JZ 1970, 136
MDR 1970, 390
NJW 1970, 505
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 05.04.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 35/67

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten

BVerfG, Beschluß vom 14.11.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 253/68

DRsp Nr. 1995/8984

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten

»1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO3. Treffen zwei Sachverständige zur Frage der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten unterschiedliche Aussagen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das mit der Sache befaßte Gericht ein Obergutachten in Auftrag gibt und den Angeklagten, der sich freiwillig zur entsprechenden Untersuchung nicht bereiterklärt, gemäß § 81a StPO zum Zwecke der Untersuchung einweist.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 97, Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 81a;

Gründe:

A.