VGH Bayern - Urteil vom 26.04.2022
8 B 20.1655
Normen:
BayBO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 657
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 18.3545

Verfügungsbefugnis des Straßenbaulastträgers als Voraussetzung für den Eintritt der Widmungsfiktion

VGH Bayern, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 8 B 20.1655

DRsp Nr. 2022/8385

Verfügungsbefugnis des Straßenbaulastträgers als Voraussetzung für den Eintritt der Widmungsfiktion

1. Die Verfügungsbefugnis des Straßenbaulastträgers ist tatbestandliche Voraussetzung für den Eintritt der Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG.2. Der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer auf seinem Grundstück liegenden tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche aus § 903 BGB ist treuwidrig (§ 242 BGB), wenn die Legalisierung des rechtswidrigen Zustands sicher zu erwarten ist und zeitlich unmittelbar bevorsteht; eine spätere Legalisierung ist mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 767 ZPO) geltend zu machen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Beseitigung von Teilflächen einer öffentlichen Straße zu dulden, die über seine Grundstücke verläuft.