LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.09.2022 L 16/4 KR 548/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 65/15
Vergütung von HilfsmittelnVergütung für Blutzuckerteststreifen ohne VertragKeine Versorgung mit Arzneimitteln durch Hilfsmittelerbringer
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen L 16/4 KR 548/19
DRsp Nr. 2022/17349
Vergütung von HilfsmittelnVergütung für Blutzuckerteststreifen ohne VertragKeine Versorgung mit Arzneimitteln durch Hilfsmittelerbringer
Ein Beitritt zum Vertrag nach § 127 Abs 2SGB V zu den gleichen Bedingungen gemäß § 127 Abs 2aSGB V in der bis zum 10. April 2017 geltenden Fassung liegt nicht vor, wenn der Beitritt nur unter Ausschluss nicht gewünschter Klauseln erklärt wird.Ein Anspruch auf Vergütung von abgegebenen Blutzuckerteststreifen ohne Vertrag nach § 127 Abs 2SGB V besteht nicht.Für die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte und die Abrechnung mit den Krankenkassen ist ein Vertrag nach § 127SGB V gemäß § 126 Abs 1 Satz 1 SGB V notwendige Voraussetzung. Der Hilfsmittelanspruch umfasst als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch die Gewährung von Zubehör, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen bzw zu erhalten. Blutzuckermessgeräte zur Messung der Glukosekonzentration im Blut zählen als Hilfsmittel. Blutzuckerteststreifen, mit denen die Blutzuckermessgeräte jeweils zu bestücken sind, sind dazu Zubehör.
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