LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.09.2022
L 16/4 KR 548/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 65/15

Vergütung von HilfsmittelnVergütung für Blutzuckerteststreifen ohne VertragKeine Versorgung mit Arzneimitteln durch Hilfsmittelerbringer

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen L 16/4 KR 548/19

DRsp Nr. 2022/17349

Vergütung von Hilfsmitteln Vergütung für Blutzuckerteststreifen ohne Vertrag Keine Versorgung mit Arzneimitteln durch Hilfsmittelerbringer

Ein Beitritt zum Vertrag nach § 127 Abs 2 SGB V zu den gleichen Bedingungen gemäß § 127 Abs 2a SGB V in der bis zum 10. April 2017 geltenden Fassung liegt nicht vor, wenn der Beitritt nur unter Ausschluss nicht gewünschter Klauseln erklärt wird.Ein Anspruch auf Vergütung von abgegebenen Blutzuckerteststreifen ohne Vertrag nach § 127 Abs 2 SGB V besteht nicht.Für die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte und die Abrechnung mit den Krankenkassen ist ein Vertrag nach § 127 SGB V gemäß § 126 Abs 1 Satz 1 SGB V notwendige Voraussetzung. Der Hilfsmittelanspruch umfasst als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch die Gewährung von Zubehör, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen bzw zu erhalten. Blutzuckermessgeräte zur Messung der Glukosekonzentration im Blut zählen als Hilfsmittel. Blutzuckerteststreifen, mit denen die Blutzuckermessgeräte jeweils zu bestücken sind, sind dazu Zubehör.