OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2024
16 B 175/23
Normen:
FeV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2486/22

Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 16 B 175/23

DRsp Nr. 2025/1710

Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8046/22 gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und die Aufforderung, die Mofa-Prüfbescheinigung abzugeben, in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig die Mofa-Prüfbescheinigung zurückzugeben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mit denen der Antragsteller auch geltend macht, § 3 FeV sei unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich, ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.