Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig die Mofa-Prüfbescheinigung zurückzugeben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mit denen der Antragsteller auch geltend macht, § 3 FeV sei unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich, ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.
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