OLG Celle - Beschluss vom 23.12.2004
211 Ss 145/04 (OWi)
Normen:
StVG § 25 ; BKatV § 4 Abs. 1 ;

Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung bei langer Verfahrensdauer

OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 211 Ss 145/04 (OWi)

DRsp Nr. 2005/2911

Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung bei langer Verfahrensdauer

»1. Wann die Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung bei langer Verfahrensdauer nicht mehr geboten ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. 2. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es aber schon besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.«

Normenkette:

StVG § 25 ; BKatV § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Gericht trotz Vorliegen eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) abgesehen.

Nach den Feststellungen fuhr die Betroffene am 6. November 2002 gegen 11.45 Uhr mit dem "PKW #######" in der Gemarkung H. auf der Bundesautobahn 7 in Richtung K.. Bei Kilometer 154,0 ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen. Durch das Geschwindigkeitsmessgerät Police Pilot PDRS1245 wurde eine vom Fahrzeug der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 156,58 km/h ermittelt, so dass ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug einer Toleranz von 5 % in Höhe von 48 km/h vorzuwerfen ist.