Autor: Hering |
Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich zur Schadensart geregelt.
Für Personenschäden gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, die im Unfallzeitpunkt zu laufen beginnt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Geschädigte minderjährig ist; dann beginnt die Frist erst mit Eintritt seiner Volljährigkeit. Ist ein Familienmitglied verstorben, so verjähren alle Ansprüche nach zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist für Sachschäden beträgt sechs Jahre.
Diese Fristen können nur durch Klage unterbrochen werden.
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