Verjährung

Autor: Decker

Je nach der Person des Schuldners gelten unterschiedliche Fristen.

Gegenüber dem Pflichtversicherer besteht eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit dem Unfalltag zu laufen beginnt. Gegenüber dem Schädiger selbst verjähren die Ansprüche nach 30 Jahren.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird nur durch Klageerhebung vor Gericht unterbrochen.