Verjährung

Autor: Göppl

Nach § 101 slow. BGB besteht eine absolute Verjährungsfrist von drei Jahren von dem Tag an, an dem das Recht erstmalig ausgeübt werden kann. Das Recht auf Schadensersatz verjährt nach § 106 Abs. 1 slow. BGB bereits nach zwei Jahren, seitdem der Geschädigte Kenntnis vom Eintritt des Schadens und der Person des Schädigers erlangt hat. Wurde der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein (§ 106 Abs. 2 slow. BGB).

Der Lauf der Verjährung kann durch Schuldanerkenntnis oder Klageerhebung unterbrochen werden.