Verjährung

Autoren: Göppl/Pataky

Die Verjährungsfrist ist je nach Art der Anspruchsgrundlage unterschiedlich ausgestaltet. - Ansprüche aus Gefährdungshaftung verjähren nach drei Jahren, solche aus Verschuldenshaftung nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder Anerkenntnis unterbrochen. Es ist wichtig, dass die schriftliche Zahlungsaufforderung nach dem neuen BGB die Verjährung nicht unterbricht.