BGH - Urteil vom 04.06.2024
X ZR 62/23
Normen:
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1; BGB § 195 Abs. 1; BGB § 199; BGB § 651j S. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 2314
ZAP EN-Nr. 399/2024
ZAP 2024, 708
MDR 2024, 967
VRR 2024, 3
DAR 2024, 495
RIW 2024, 693
DAR 2024, 573
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C 54/22
LG Düsseldorf, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 152/22

Verjährung des Anspruchs eines Fluggastes auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Fluges als Teil einer Pauschalreise

BGH, Urteil vom 04.06.2024 - Aktenzeichen X ZR 62/23

DRsp Nr. 2024/9007

Verjährung des Anspruchs eines Fluggastes auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Fluges als Teil einer Pauschalreise

Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1; BGB § 195 Abs. 1; BGB § 199; BGB § 651j S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend.

Die beiden Zedenten wurden von der Beklagten am 11. Mai 2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten.

Mit ihrer am 18. März 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.