Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend.
Die beiden Zedenten wurden von der Beklagten am 11. Mai 2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten.
Mit ihrer am 18. März 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
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