OLG Dresden - Urteil vom 04.02.2025
4 U 1627/22
Normen:
BGB § 242; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2514/21

Verjährung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

OLG Dresden, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 1627/22

DRsp Nr. 2025/2975

Verjährung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs; Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

1. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kann jedenfalls solange nicht verjähren, wie die Daten bei dem Verantwortlichen gespeichert sind. 2. Die Höhe des auslösenden Faktors in der Privaten Krankenversicherung sowie Zeitpunkt und Höhe von Alt- und Neubeiträgen, Tarifwechseln oder Tarifbeendigungen eines Versicherungsnehmers fallen nicht unter den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.07.2022 - 8 O 2514/21 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.605,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen)

I.

Die zulässige Berufung der Klagepartei bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

a)

Die Beitragsanpassung im Tarif BS9 zum 1.4.2017 ist formell rechtmäßig.