OLG Hamm - Urteil vom 07.05.2025
31 U 10/24
Normen:
BGB a.F. § 195; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG i.d.F.v. 17.12.1975;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 209/22

Verjährung von Auszahlungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen bzgl. eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft; Vertrag über die Führung des Kontos als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter; Erhebung der Einrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2025 - Aktenzeichen 31 U 10/24

DRsp Nr. 2025/5624

Verjährung von Auszahlungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen bzgl. eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft; Vertrag über die Führung des Kontos als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter; Erhebung der Einrede der Verjährung

Zur Verjährung von Auszahlungs- und Schadensersatzansprüchen bezüglich eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft und durchgehendem Wohnsitz in der Schweiz. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB sowie die Vorschriften des Währungsumstellungsabschlussgesetzes sind verfassungskonform, auch wenn sie für Ansprüche infolge nationalsozialistischen Unrechts keine Ausnahmen vorsehen.Einem Geldinstitut ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht schon deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, weil die behaupteten Pflichtverletzungen (hier: Verweigerung der Ausführung eines Überweisungsauftrags und möglicherweise Abführung der sog. „Judenvermögensabgabe“ und „Reichsfluchtsteuer“ an das Finanzamt) einen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht aufweisen. Die Schaffung von Ausnahmetatbeständen ist insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.

Tenor