OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.10.2007
14 U 230/06
Normen:
BGB § 194 Abs. 1; BGB § 197; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 113, 321
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 218/06

Verjährungsbeginn bei Schmerzensgeldansprüchen für unfallbedingte Spätfolgen bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs; Weiteres Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 14 U 230/06

DRsp Nr. 2009/8441

Verjährungsbeginn bei Schmerzensgeldansprüchen für unfallbedingte Spätfolgen bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs; Weiteres Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Ein in einem Abfindungsvergleich enthaltene Passus, wonach unfallbedingte Spätfolgen, die in den nächsten 20 Jahren auftreten, von dem Verzicht auf weitere Ansprüche ausgenommen sind, besitzt keine verjährungsrechtliche Seite des Inhalts, dass in diesem Zeitraum von 20 Jahren die Verjährung in Bezug auf neu aufgetretene und von dem Geschädigten als ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückgehend erkannte Schäden nicht laufen sollte. b) Ein - weiterer - Schmerzensgeldanspruch ist gleichwohl nicht verjährt, wenn der Schädiger nicht beweisen kann, dass der Geschädigte vom Ursachenzusammenhang innerhalb eines Zeitraums Kenntnis erlangt hatte, nach dessen Ablauf der Anspruch verjährt wäre. 2. 15000 EUR - weiteres - Schmerzensgeld für einen Mann, der 1981 bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt und bei dem es in Folge dessen heute noch zu epileptischen Anfällen kommt.

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.10.2006 (1 O 218/06) wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.