OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2004
2 Ss OWi 479/04
Normen:
OWiG § 33 ; StPO § 206a ;
Fundstellen:
NZV 2005, 491
VRS 108, 217
zfs 2005, 364
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 18.02.2004

Verjährungsunterbrechung bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens aufgrund irrtümlich angenommener Abwesenheit des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 479/04

DRsp Nr. 2005/2194

Verjährungsunterbrechung bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens aufgrund irrtümlich angenommener Abwesenheit des Betroffenen

»Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; StPO § 206a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 250 ± verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, deren Zulassung sie beantragt hat. Die Betroffene beruft sich auf Verjährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.