KG - Beschluss vom 14.10.2022
3 Ws (B) 253/22 - 162 Ss 117/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 304 OWi 1225/21

Verkehrsfehlergrenzen bei Messung mit Alkoholmessgerät DrägerBerücksichtigung des Mittelwerts ohne Sicherheitsabschlag bei § 24a Abs. 1 StVGKeine Pflicht zur Mitteilung von Einzelmessergebnissen

KG, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 253/22 - 162 Ss 117/22

DRsp Nr. 2022/15298

Verkehrsfehlergrenzen bei Messung mit Alkoholmessgerät Dräger Berücksichtigung des Mittelwerts ohne Sicherheitsabschlag bei § 24a Abs. 1 StVG Keine Pflicht zur Mitteilung von Einzelmessergebnissen

Orientierungssätze: 1. Beim Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE ist der ermittelte Mittelwert der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschlag zugrunde zu legen. 2. Der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse bedarf es in der Regel nicht.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Oktober 2022 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Lediglich erläuternd bemerkt der Senat: