Der Antrag, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2005 die Berufung zuzulassen, bleibt ohne Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Das Vorbringen des Klägers, er habe "alles Mögliche und ihm Zumutbare getan, um den Verwaltungsbehörden zu helfen, den verantwortlichen Fahrzeugführer feststellen zu können", ist nicht geeignet, im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, in der das Verwaltungsgericht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Kläger als rechtmäßig angesehen hat, zu begründen.
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