VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2007
11 ZB 05.3290
Normen:
StVZO § 31a ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 05.950

Verkehrsrecht: Kooperationsbereitschaft des Halters als Hinderungsgrund für eine Fahrtenbuchauflage?; Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 11 ZB 05.3290

DRsp Nr. 2008/6439

Verkehrsrecht: Kooperationsbereitschaft des Halters als Hinderungsgrund für eine Fahrtenbuchauflage?; Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten

Normenkette:

StVZO § 31a ;

Gründe:

Der Antrag, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2005 die Berufung zuzulassen, bleibt ohne Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Das Vorbringen des Klägers, er habe "alles Mögliche und ihm Zumutbare getan, um den Verwaltungsbehörden zu helfen, den verantwortlichen Fahrzeugführer feststellen zu können", ist nicht geeignet, im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, in der das Verwaltungsgericht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Kläger als rechtmäßig angesehen hat, zu begründen.