OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2003
I-21 U 97/03
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 280 Abs. 3 § 631 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 941
NJW 2004, 2457
NZV 2004, 405
OLGReport-Düsseldorf 2004, 404
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 461/02

Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen I-21 U 97/03

DRsp Nr. 2004/1020

Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

1. Der Betreiber einer Autowaschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.2. Da es sich bei einer Autowaschstraße um eine komplexe computergesteuerte Anlage handelt, welche sich einer Vielzahl von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Abmessungen und diversen Karosserieformen beim Reinigungsvorgang anpassen muss, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Herstellerempfehlung neben der täglichen Reinigung der Fotozellen, dem täglichen Schmieren der Kolbenstange und dem wöchentlichen Abschmieren der Lager zusätzliche Überprüfungen in Form einer täglichen Kontrolle der Sicherheitsabschaltungen, der Dach- und Seitenbürsten auf Fremdkörper, der wöchentlichen Kontrolle der Dosierpumpen, der Abscherbolzen der Gelenkbürste, der Druckluftöler auf Füllstand, der Umlenkrolle auf Abrieb und Gängigkeit, des Drahtseils auf mechanische Beschädigung und Korrosionsschäden sowie das Schmieren des Drahtseils und der Laufrolle sowie weitere Arbeiten vorsieht.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 280 Abs. 3 § 631 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.