LG Offenburg - Urteil vom 23.12.2004
1 S 65/04
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 253 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 229 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 532
NZV 2005, 322
Vorinstanzen:
AG Lahr, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 202/03

Verkehrssicherungspflicht des Teilnehmers eines Seifenkistenrennens

LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 1 S 65/04

DRsp Nr. 2006/8931

Verkehrssicherungspflicht des Teilnehmers eines Seifenkistenrennens

»1. Ein als leicht einzustufender Fahrfehler stellt noch keinen Verstoß gegen die einem Seifenkistenrennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten dar. 2. Der Veranstalter eines Seifenkistenrennens, bei dem Fahrzeuge jeglicher Bauart ohne Gewichtsbeschränkung teilnehmen dürfen, muss auch dafür Sorge tragen, dass die Zuschauer, die sich an einem gerade verlaufenden Teil der Rennstrecke aufhalten, nicht durch von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gefährdet werden«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 253 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 229 ;

Gründe:

I.

Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR und einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 133,66 EUR. Gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 bestehen jedoch weder Schmerzensgeld - noch Schadensersatzansprüche.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 1 keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.