OLG Brandenburg - Urteil vom 07.11.2007
13 U 24/07
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/03

Verkehrssicherungspflichten des Generalunternehmers bei Beauftragung von Subunternehmern

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 13 U 24/07

DRsp Nr. 2007/22238

Verkehrssicherungspflichten des Generalunternehmers bei Beauftragung von Subunternehmern

1. Dem Generalunternehmer, der seine Verkehrssicherungspflichten an Subunternehmer delegiert, verbleibt noch eine Sorgfaltspflicht im Sinne einer Organisationspflicht. Er hat entsprechende Kontroll- und Überwachungspflichten wahrzunehmen, indem er sich vergewissert, dass die bauausführenden Unternehmen die ihnen übertragenen Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß wahrnehmen. 2. Ist der Generalunternehmer mit der Verlegung von Kabelrohren längs einer Allee beauftragt und zu Vorkehrungen zum Schutz entlang der Allee verlaufender Bäume verpflichtet worden, kann er für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn Bäume an der Wurzel beschädigt und gefällt werden müssen, weil er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist. 3. Für den Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen einer öffentlich rechtlichen Körperschaft ist die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters maßgeblich, der für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zuständig ist.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.