OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2001
4 U 119/01
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 (1) II a ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 594/00

Verkehrssicherungspflichten eines Lkw-Fahrers als Versicherungsnehmer beim Abstellen seines Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 4 U 119/01

DRsp Nr. 2002/6663

Verkehrssicherungspflichten eines Lkw-Fahrers als Versicherungsnehmer beim Abstellen seines Fahrzeugs

»Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er seinen LKW in unmittelbarer Nähe einer stark abschüssigen Abfahrtsrampe abgestellt hat und das Fahrzeug kurze Zeit nach dem Aussteigen die Rampe hinabgerollt ist, weil weder die Handbremse angezogen noch ein Gang eingelegt war.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 (1) II a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin steht wegen des Unfallschadens, der an dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Mercedes-Benz 310 D entstanden ist, kein Entschädigungsanspruch zu, weil ihr Mitgeschäftsführer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Beklagte deshalb gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist.