OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.12.2011
10 U 240/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVG § 11; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 27; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 256; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 910/07

Verkehrsunfall - Haftungsabwägung bei Zusammenstoß zwischen Pkw und die Straße kreuzendem Reiter auf Pferd bei einsetzender Dämmerung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 10 U 240/09

DRsp Nr. 2013/305

Verkehrsunfall - Haftungsabwägung bei Zusammenstoß zwischen Pkw und die Straße kreuzendem Reiter auf Pferd bei einsetzender Dämmerung

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.9.2009 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 9.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.017,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ....8.2006 auf der Landesstraße ... zwischen Stadt1 und Stadt2 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder erfolgt ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.