OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.11.2022
5 U 8/22
Normen:
VVG § 19; VVG § 21; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 406/20

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen hinsichtlich Erkrankungen oder Störungen der Psyche

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 5 U 8/22

DRsp Nr. 2023/2883

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen hinsichtlich Erkrankungen oder Störungen der Psyche

Wird der Versicherungsnehmer bei Antragstellung danach gefragt, ob er in den letzten 10 Jahren "wegen Erkrankungen oder Störung der Psyche (z.B. depressive Stimmungen, Angstzustände, Belastungsreaktionen, Essstörungen, Erschöpfungszustände) beraten, untersucht oder behandelt" wurde und unterlässt er daraufhin die Angabe einer ärztlichen Behandlung, aus deren Anlass aufgrund seiner Beschwerdeschilderung eine zweiwöchige Krankschreibung wegen psychischer Belastung durch Arbeit (ICD Z 56G) erfolgte, liegt darin eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, die den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Dass die vom Arzt gestellte Diagnose - möglicherweise - nicht zutraf oder ihr nach Meinung des die tatsächlichen Umstände kennenden Versicherungsnehmers kein "echter" Krankheitswert zukam, ist hierfür nicht von Belang.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 406/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.