Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.05.2020 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerhalb der Geltung des
Der Kläger war als Feinmechaniker im Betrieb des Beklagten seit dem 01.09.2017 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.300,00 € tätig. Im Betrieb des Beklagten waren lediglich einschließlich des Klägers zwei angestellte Mitarbeiter tätig. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 23.06.2017 galt im Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
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