OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2008
82 Ss-OWi 93/08
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 74 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
AG Bergheim,

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs nach Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 82 Ss-OWi 93/08

DRsp Nr. 2009/2688

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung des Einspruchs nach Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

Hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so darf es im Falle des Nichterscheinens den Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, sondern muss nach § 74 Abs. 1 S. 1 und 2 OWiG verfahren.

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 1 Satz 1; OWiG § 74 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 40,00 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 03.09.2008 durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Der Betroffene bzw. sein Verteidiger sind dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben."

Der Einspruchsverwerfung ist u.a. folgender Verfahrensgang vorausgegangen: