OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2011
III-1 RBs 278/11
Normen:
GG Art. 103; OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 74 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1, 2; OWiG § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
VRR 2011, 403
ZAP EN-Nr. 51/2012
AnwBl 2012, 115
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 30/11

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegen einen von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen III-1 RBs 278/11

DRsp Nr. 2013/13289

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegen einen von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen

Ergeht gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG, obwohl sein Verteidiger zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, kann auf Seiten des Betroffenen eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch dann vorliegen, wenn der Verteidiger im Termin zwar möglicherweise keine Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) vorgelegt hätte, er aber - wie hier mit der Zulassungsrechtsbeschwerde detailliert vorgetragen - kraft der ihm als Verteidiger zustehenden Befugnisse dem Tatvorwurf rechtlich erhebliche Einwendungen entgegengesetzt hätte, die dem Tatgericht noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren und im Urteil demgemäß nicht berücksichtigt worden sind.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103; OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 74 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1, 2; OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, zu dessen Begründung diese Folgendes ausgeführt hat:

"I.