Verletzungen

Autor: Stephan Schröder

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Der Anspruchsgegner fuhr auf das Fahrzeug des Anspruchstellers auf. Der Anspruchsteller behauptet, dass die Aufprallgeschwindigkeit bei dem Unfall so groß gewesen sei, dass infolge des Unfalls ein schwerwiegendes Schleudertrauma entstanden sei. Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS wird nur dann angenommen, wenn eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ab 15 km/h bewiesen ist. Darunter hat der Geschädigte den Vollbeweis nach § 286 ZPO der Körperverletzung zu führen (KG, Urt. v. 09.05.2005 - 12 U 14/04, DAR 2005, 621).

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Der Anscheinsbeweis für die unfallbedingte Verschlimmerung eines bestehenden stummen Bandscheibenvorfalls ist erschüttert, wenn ein Unfall, der eine Geschwindigkeitsveränderung des Kfz des Verletzten von 8-12 km/h bewirkt, keinerlei strukturelle Verletzungen der Halswirbelsäule verursacht (LG Paderborn, Urt. v. 30.09.1997 - 2 O 19/96, VersR 1999, 767).

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