OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2022
2 RBs 85/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Vermeidbarkeit fahrlässiger Überladung eines SattelzugesEinhaltung der Achslasten bei schwerer LadungÜberprüfungspflicht des Fahrers bei der Einhaltung von Achslast und Ladegewicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 2 RBs 85/22

DRsp Nr. 2022/10211

Vermeidbarkeit fahrlässiger Überladung eines Sattelzuges Einhaltung der Achslasten bei schwerer Ladung Überprüfungspflicht des Fahrers bei der Einhaltung von Achslast und Ladegewicht

1. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Überladung kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können.2. Wird das zulässige Gesamtgewicht durch die Ladung nahezu erreicht, besteht keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, bei einem Sattelzug insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast, eingehalten werden. Ohne Überprüfung mit einer Achslastwaage oder einem bordeigenen Wiegesystem muss der Fahrzeugführer die Ladung so weit verringern, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Achslasten auf der sicheren Seite befindet.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl die zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.