OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2008
83 Ss 90/08
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1; BGB § 475 Abs. 1;
Fundstellen:
wistra 2009, 126
Vorinstanzen:
AG Köln,

Vermögensschaden bei Täuschung eines Gebrauchtwagenhändlers über den gewerblichen Charakter eines Kaufvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 83 Ss 90/08

DRsp Nr. 2009/2685

Vermögensschaden bei Täuschung eines Gebrauchtwagenhändlers über den gewerblichen Charakter eines Kaufvertrages

Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber getäuscht, dass er gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist und ihn so zum Abschluss eines Kaufvertrages mit einem unter Privaten üblichen und zulässigen Gewährleistungsausschluss veranlasst, so erfordert die Feststellung eines Vermögensschadens des Käufers zumindest Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - auch soweit es den Angeklagten I. betrifft - mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1; BGB § 475 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte (und Revisionsführerin) T. und den Mitangeklagten I. des Betruges in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagte T. zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15 Euro und den Mitangeklagten I. unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt.

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: