OLG Köln - Urteil vom 27.11.2012
3 Ns 8/10 BSch
Normen:
§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 315 Abs. 6 StGB; § 324 Abs. 1 StGB; § 324 Abs. 3 StgB; § 52 StGB; § 473 Abs. 1StPO.; § 473 Abs. 2, StPO.; § 473 Abs. 4 StPO.;

Verpflichtung des Schiffsführers zur Überprüfung der Stabilität bei mit Containern beladenen Fahrzeugen nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 3 Ns 8/10 BSch

DRsp Nr. 2014/13066

Verpflichtung des Schiffsführers zur Überprüfung der Stabilität bei mit Containern beladenen Fahrzeugen nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer ist gemäß der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Überprüfung der Stabilität verpflichtet, wenn sich auf dem Schiff Fahrzeuge befinden, die eine Breite von 11 Metern oder mehr aufweisen und mit Containern in mehr als drei Lagen beladen sind. Kann er dies aufgrund von falschen Gewichtsangaben nicht tun, so darf er die Fahrt nicht antreten.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten C und die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte C wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Schiffsverkehr zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wird.

Die den Angeklagten C2 betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die durch die Berufungen der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten C und C2 trägt die Staatskasse. Die durch die Berufung des Angeklagten C entstandenen Kosten und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

§§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6, § 324 Abs. 1 und 3, 52 StGB, 473 Abs. 1, 2, 4 StPO.

Normenkette:

§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 315 Abs. 6 StGB; § 324 Abs. 1 StGB;