BGH - Urteil vom 17.12.2014
IV ZR 260/11
Normen:
VVG § 5a; VVG § 8 Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2015, 7
NJW 2015, 1023
WM 2015, 227
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 1621/10
LG Braunschweig, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 157/11

Verpflichtung eines Versicherers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 260/11

DRsp Nr. 2015/1544

Verpflichtung eines Versicherers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 5a; VVG § 8 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2000 abgeschlossen. Die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf befand sich am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen, mit "Wichtige Hinweise" überschriebenen Textblockes zwischen Hinweisen zur Schweigepflichtentbindung und Datenverarbeitung und einem Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckten Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung.

Im Oktober 2005 kündigte die Klägerin den Vertrag, und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 erklärte sie schließlich den Widerspruch "gemäß § 5a VVG a.F."